Statuten



I. Art und Zweck des Clubs

      1a. Der Italo-Moto-Club-Schweiz (I.M.C.S. ist eine freie Organisation mit Sitz in 3536 Aeschau und mit Gerichtsstand in Langnau.

      1b. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

      2. Zweck des Clubs ist die Förderung und Pflege der italienischen Motorräder und die Pflege freundschaftlicher Beziehungen.



II. Mitgliedschaft

      3. Der Club besteht aus
               1. Aktivmitgliedern
               2. Passivmitgliedern
               3. Ehrenmitgliedern


      4a. Besitzer/innen von Italo-Motorrädern können als Aktivmitglieder in den I.M.C.S. aufgenommen werden.

      4b. Das Aufnahmegesuch erfolgt schriftlich.

      4c. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Bekanntgabe der Eintritte erfolgt an der Hauptversammlung.

      4d. Als Passivmitglieder können Freund/e/innen und Gönner/innen des I.M.C.S. aufgenommen werden. Sie haben Zutritt zu allen
            Versammiungen und Veranstaltungen. Sie besitzen jedoch nur beratende Stimme. Der Vorstand kann einem Passivmitglied, das sich
            für den Club sehr eingesetzt hat, an einer Versammlung das Stimmrecht erteilen.

      4e. Mitglieder oder Personen, die sich um den Club oder den Motorsport in besonderer Weise verdient gemacht haben, können auf
            Antrag des Vorstandes durch die Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

      4f. Ehrenmitglieder geniessen die gleiche Vereinsrechte wie die Aktivmitglieder, sie sind jedoch von jeglicher Beitragspflicht entbunden.


      5. Austritt und Ausschluss

      5a. Der Austritt aus dem I.M.C.S muss durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen. Die schriftliche Austrittserklärung kann
            jederzeit gegeben werden. Einbezahlte Beiträge werden jedoch nicht zurückvergütet. Die Bekanntgabe der Austritte erfolgt an der
            Hauptversammlung. Das laufende Clubjahr erstreckt sich von Hauptversammlung zu Hauptversammlung.

      5b. Über einen Ausschluss beschliesst die Monatsversammlung auf Antrag des Vorstandes. Dem/der Betroffenen muss Gelegenheit
            gegeben werden, zu den Anschuldigungen Stellung zu nehmen. Die Abstimmung hat geheim zu erfolgen.

      5c. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren jeglichen Anspruch auf Vergünstigungen sowie auf das Vereinsvermögen.


      6. Mitgliederbeiträge

      Die Mitgliederbeiträge für Aktiv- und Passivmitglieder werden durch die ordentliche Hauptversammlung bestimmt und werden von den
      Mitgliedern bis spätestens 1 Monat nach Erhalt des Einzahlungsscheins einbezahlt.



III. Organisation

      7a. Die Organe des Clubs sind:
               1. Die Hauptversammlung
               2. Die Monatsversammlung
               3. Der Vorstand
               4. Die Rechnungsrevisoren/innen

      7b. Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Clubs. Sie wird jährlich einmal einberufen. Die Einladung wird spatestens 10
            Tage vorher schriftlich oder per E-Mail zugestellt.

      7c. Das Erscheinen an der Hauptversammlung ist für jedes Aktivmitglied obligatorisch. Entschuldigungen werden vom Sekretariat
           entgegengenommen.

      7d. Die Hauptversammlung hat folgende Kompetenzen:
               1. Abnahme und Genehmigung des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und Dechargenerteilung.
               2. Wahl des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren/innen.
               3. Festsetzung des Jahresbeitrages für Aktiv- und Passivmitglieder.
               4. Genehmigung des Jahresprogramms.
               5. Genehmigung der Ausgabenkompetenz für den Vorstand pro Geschäftsjahr.

      7e. Eine Viertel aller stimmberechtigten Clubmitglieder haben das Recht, eine ausserordentliche Hauptversammlung zu verlangen. Eine
            ordentliche sowie eine ausserordentliche Hauptversammlung ist beschlussfähig.

      7f. Antrage für eine ausserordentliche Monatsversammlung sind mindestens 30 Tage vorher dem Vorstand schriftlich und begründet
            einzureichen.

      7g. Die Wahl des Vorstandes erfolgt offen. Auf Antrag kann jedoch durch Mehrheitsbeschiuss eine geheime Wahl durchgeführt werden.
            Die Amtsdauer für Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre.

      7h. Ort und Datum der Monatsversammlung sowie der Hauptversammlung werden im Jahresprogramm festgelegt. Das Jahresprograrnm
            wird an jedes Mitglied abgegeben.


      8. Leitung des Clubs

      8a. Die Leitung des Clubs wird durch den Vorstand ausgeübt. Dieser besteht aus:
               1. Prasident/in
               2. Vizepräsident/in
               3. Kassier/in
               4. Sekretär/in
               5. ProtokollführerIn
               6. Beisitzer/in
               7. Beisitzer/in

      8b. Der Vorstand ist beschlussfahig, wenn mindestens 5 Mitglieder anwesend sind.

      8c. Die Verteilung verschiedener Aufgaben (z.B. Bibliothek etc. nimmt der Vorstand vor. Er kann dafür auch weitere Clubmitglieder
            hinzuziehen.

      8d. Die Ausgabekompetenz des Vorstandes für das laufende Jahr wird an der Hauptversammlung festgelegt.

      8e. Für Vertragsabschiüsse sind Präsidentlin und Sekretärin zeichnungsberechtigt, die Bevollmachtigung dazu erteilt ihnen die
            Monatsversammlung.

      8f. Für Verbindlichkeiten des Clubs haftet ausschliesslich das Clubvermögen. Jede persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist
            ausgeschiossen.

      8g. Der Vorstand entscheidet über Aufnahmegesuche.


      9. Rechnungsrevision

      Die Revision der Kasse erfolgt durch 2 Rechnungsrevisoren/innen. Diese werden jährhich abwechslungsweise für 2 Jahre gewählt.



IV. Veranstaltungen

      10. Für Veranstaltungen wird an der Monatsversammlung ein Organisationskomitee gewählt. Dieses ist für die Organisation und
            Durchführung von Vereinsanlässen verantwortlich.



V. Statutenänderungen und Auflösung

      11a. Jedes Clubmitglied ist berechtigt, Anträge auf Statutanänderung oder deren Auflösung 30 Tage vor der Hauptversammlung
              schriftlich dem Vorstand einzureichen.

      11b. Solange 12 Mitglieder den Fortbestand des Clubs verlangen, kann dieser nicht aufgelöst werden.

      11c. Sollte der I.M.C.S aufgelöst werden, so entscheiden die noch verbleibenden stimmberechtigten Mitglieder, wem das Vermögen
              überwiesen werden soil.



VI. Verpflichtung

      12. Durch die Beitrittserklärung zum I.M.C.S verpflichtet sich jedes Mitglied, die Statuten und Cluborgane anzuerkennen und die
            Beschiüsse und Anordnungen der Versammiung zu befolgen. Diese Statuten treten nach Genehmigung sofort in Kraft.




Aeschau, 3. Dezember 2005


Der Präsident                             Die Sekretärin
gez. Fritz Mosimann                   gez. Lilo Iseli