1a. Der Italo-Moto-Club-Schweiz (I.M.C.S. ist eine freie Organisation mit Sitz in 3536 Aeschau und mit Gerichtsstand in Langnau.
1b. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
2. Zweck des Clubs ist die Förderung und Pflege der italienischen Motorräder und die Pflege freundschaftlicher Beziehungen.
3. Der Club besteht aus
1. Aktivmitgliedern
2. Passivmitgliedern
3. Ehrenmitgliedern
4a. Besitzer/innen von Italo-Motorrädern können als Aktivmitglieder in den I.M.C.S. aufgenommen werden.
4b. Das Aufnahmegesuch erfolgt schriftlich.
4c. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Bekanntgabe der Eintritte erfolgt an der Hauptversammlung.
4d. Als Passivmitglieder können Freund/e/innen und Gönner/innen des I.M.C.S. aufgenommen werden. Sie haben Zutritt zu allen
Versammiungen und Veranstaltungen. Sie besitzen jedoch nur beratende Stimme. Der Vorstand kann einem Passivmitglied, das sich
für den Club sehr eingesetzt hat, an einer Versammlung das Stimmrecht erteilen.
4e. Mitglieder oder Personen, die sich um den Club oder den Motorsport in besonderer Weise verdient gemacht haben, können auf
Antrag des Vorstandes durch die Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
4f. Ehrenmitglieder geniessen die gleiche Vereinsrechte wie die Aktivmitglieder, sie sind jedoch von jeglicher Beitragspflicht entbunden.
5. Austritt und Ausschluss
5a. Der Austritt aus dem I.M.C.S muss durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen. Die schriftliche Austrittserklärung kann
jederzeit gegeben werden. Einbezahlte Beiträge werden jedoch nicht zurückvergütet. Die Bekanntgabe der Austritte erfolgt an der
Hauptversammlung. Das laufende Clubjahr erstreckt sich von Hauptversammlung zu Hauptversammlung.
5b. Über einen Ausschluss beschliesst die Monatsversammlung auf Antrag des Vorstandes. Dem/der Betroffenen muss Gelegenheit
gegeben werden, zu den Anschuldigungen Stellung zu nehmen. Die Abstimmung hat geheim zu erfolgen.
5c. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren jeglichen Anspruch auf Vergünstigungen sowie auf das Vereinsvermögen.
6. Mitgliederbeiträge
Die Mitgliederbeiträge für Aktiv- und Passivmitglieder werden durch die ordentliche Hauptversammlung bestimmt und werden von den
Mitgliedern bis spätestens 1 Monat nach Erhalt des Einzahlungsscheins einbezahlt.
7a. Die Organe des Clubs sind:
1. Die Hauptversammlung
2. Die Monatsversammlung
3. Der Vorstand
4. Die Rechnungsrevisoren/innen
7b. Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Clubs. Sie wird jährlich einmal einberufen. Die Einladung wird spatestens 10
Tage vorher schriftlich oder per E-Mail zugestellt.
7c. Das Erscheinen an der Hauptversammlung ist für jedes Aktivmitglied obligatorisch. Entschuldigungen werden vom Sekretariat
entgegengenommen.
7d. Die Hauptversammlung hat folgende Kompetenzen:
1. Abnahme und Genehmigung des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und Dechargenerteilung.
2. Wahl des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren/innen.
3. Festsetzung des Jahresbeitrages für Aktiv- und Passivmitglieder.
4. Genehmigung des Jahresprogramms.
5. Genehmigung der Ausgabenkompetenz für den Vorstand pro Geschäftsjahr.
7e. Eine Viertel aller stimmberechtigten Clubmitglieder haben das Recht, eine ausserordentliche Hauptversammlung zu verlangen. Eine
ordentliche sowie eine ausserordentliche Hauptversammlung ist beschlussfähig.
7f. Antrage für eine ausserordentliche Monatsversammlung sind mindestens 30 Tage vorher dem Vorstand schriftlich und begründet
einzureichen.
7g. Die Wahl des Vorstandes erfolgt offen. Auf Antrag kann jedoch durch Mehrheitsbeschiuss eine geheime Wahl durchgeführt werden.
Die Amtsdauer für Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre.
7h. Ort und Datum der Monatsversammlung sowie der Hauptversammlung werden im Jahresprogramm festgelegt. Das Jahresprograrnm
wird an jedes Mitglied abgegeben.
8. Leitung des Clubs
8a. Die Leitung des Clubs wird durch den Vorstand ausgeübt. Dieser besteht aus:
1. Prasident/in
2. Vizepräsident/in
3. Kassier/in
4. Sekretär/in
5. ProtokollführerIn
6. Beisitzer/in
7. Beisitzer/in
8b. Der Vorstand ist beschlussfahig, wenn mindestens 5 Mitglieder anwesend sind.
8c. Die Verteilung verschiedener Aufgaben (z.B. Bibliothek etc. nimmt der Vorstand vor. Er kann dafür auch weitere Clubmitglieder
hinzuziehen.
8d. Die Ausgabekompetenz des Vorstandes für das laufende Jahr wird an der Hauptversammlung festgelegt.
8e. Für Vertragsabschiüsse sind Präsidentlin und Sekretärin zeichnungsberechtigt, die Bevollmachtigung dazu erteilt ihnen die
Monatsversammlung.
8f. Für Verbindlichkeiten des Clubs haftet ausschliesslich das Clubvermögen. Jede persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist
ausgeschiossen.
8g. Der Vorstand entscheidet über Aufnahmegesuche.
9. Rechnungsrevision
Die Revision der Kasse erfolgt durch 2 Rechnungsrevisoren/innen. Diese werden jährhich abwechslungsweise für 2 Jahre gewählt.
10. Für Veranstaltungen wird an der Monatsversammlung ein Organisationskomitee gewählt. Dieses ist für die Organisation und
Durchführung von Vereinsanlässen verantwortlich.
11a. Jedes Clubmitglied ist berechtigt, Anträge auf Statutanänderung oder deren Auflösung 30 Tage vor der Hauptversammlung
schriftlich dem Vorstand einzureichen.
11b. Solange 12 Mitglieder den Fortbestand des Clubs verlangen, kann dieser nicht aufgelöst werden.
11c. Sollte der I.M.C.S aufgelöst werden, so entscheiden die noch verbleibenden stimmberechtigten Mitglieder, wem das Vermögen
überwiesen werden soil.
12. Durch die Beitrittserklärung zum I.M.C.S verpflichtet sich jedes Mitglied, die Statuten und Cluborgane anzuerkennen und die
Beschiüsse und Anordnungen der Versammiung zu befolgen. Diese Statuten treten nach Genehmigung sofort in Kraft.